Seite:Badisches Sagenbuch II 294.jpg

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soll, blieb jedoch verschont. Bis zur sogenannten Drei-Eichenkapelle, nicht weiter, soll dort die schreckliche Seuche gedrungen seyn.

(Siehe Ed. Brauers „Sagen und Geschichten von Baden etc.“ S. 168.)


Die Belagerung von Neu-Eberstein.

Im Jahr 1357 gerieth Graf Eberhard von Würtemberg mit dem Grafen Wolf von Eberstein, sonst „der gleißende Wolf“ genannt, in eine schwere Fehde, in welche auch Wolfs Bruder, Graf Wilhelm auf Neu-Eberstein, verwickelt wurde. Der Würtemberger zog mit großer Heeresmacht vor Alt-Eberstein und zerstörte die Burg. Fast zu derselben Zeit begann aber auch eine große Unzufriedenheit unter dem Schwäbischen Adel rege zu werden, und dieser schloß einige Jahre später einen Bund mit dem benachbarten Würtembergischen Adel, welcher der Bund der Schlegler oder Martinsvögel genannt wurde. Haupt derselben war Graf von Eberstein, der mit einigen Fehdegenossen einen Anschlag auf Graf Eberhard machte. Dieser hielt sich damals nebst seinem Sohne im Wildbade auf und die Verschworenen hatten so gute Kundschafter, daß ihr Plan auf Vater und Sohn kaum fehlschlagen konnte. Dessen ungeachtet wurden sie, als das Städtchen Wildbad bereits in den Händen der Feinde war, durch einen Hirten gerettet, der sie schleunigst durch unbekannte Gebirgs-Pfade in Sicherheit brachte.[1]

Eberhard klagte hierauf die Ebersteiner und ihre Mitverbündeten bei dem Kaiser als Landfriedensbrecher an; demzufolge der Graf von Oettingen zum Richter ernannt wurde, und die von Eberstein nebst ihren Helfern vorlud. Aber Niemand erschien am festgesetzten Tage vor den Gerichtsschranken. Jetzt wurde vom Kaiser die Acht gegen Eberhards Feinde ausgesprochen und es erging an mehrere Ritter und an die Reichsstädte in Schwaben, wie auch an Straßburg, der Befehl, mit ihren Truppen zu Graf Eberhard zu stoßen, dem man gestattete die Reichsfahne zu führen. Allein Markgraf Rudolf von Baden begünstigte heimlich seine Vettern, die Ebersteiner, und Graf Ruprecht von der Pfalz erklärte, die Grafen von Eberstein seyen verurtheilt worden, ohne daß man ihre Vertheidigung angehört


  1. Vergl. Uhland’s Ballade: „Der Ueberfall im Wildbad.“
Empfohlene Zitierweise:
August Schnezler (Hrsg.): Badisches Sagen-Buch 2. Band. Kreuzbauer und Kasper, Karlsruhe 1846, Seite 294. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Badisches_Sagenbuch_II_294.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)