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Eberhard L. Schuhkrafft: Das Ausland


Er bemerkte hierauf, daß dieser Artikel aus zwei Theilen bestehe, von denen der erste sich allein auf die Religion der Iren bezöge, wogegen der zweite Sicherheit gegen jede Störung aus dem Grunde ihrer Religion verspreche. Nun fragte er, ob man wohl irgend jemand durch einen religiösen Prüfungseid seiner politischen Rechte berauben könne, ohne daß dieß eine Beschränkung in dem Genuß seiner Rechte auf freie Religionsübung wäre? – Ist dieß nicht, fragte er, die härteste Störung „aus dem Grunde der Religion?“ Ist es nicht eine traurige Lage, sich gezwungen zu sehen, entweder seine Religion zu verlassen und gegen sein Gewissen zu handeln, oder seine politischen Rechte und Freiheiten aufzugeben? – Ist es möglich, daß man behaupten kann, ein Mensch genieße vollkommener Religionsfreiheit, wenn man zu gleicher Zeit darauf besteht, daß der Genuß dieser Freiheit der Grund sey, ihn seiner politischen Rechte zu berauben?

Der zweite Artikel des Tractats, fuhr der Baronett fort, soll – wie man sagt – sich nur auf Privatrechte beziehen, indem er den Katholiken ihr Eigenthum und ihre Grundbesitzungen zusichere. Er bitte um die Erlaubniß, die Aufmerksamkeit des Hauses auf diesen Artikel zu ziehen:

„Alle Einwohner von Limerick, – bestimmte derselbe, – oder die sich gegenwärtig daselbst aufhalten, so wie an jedem anderen Ort, der noch in dem Besitze der Iren ist, [1] und alle Offiziere und Soldaten, die noch im Auftrag des Königs Jakob oder derer, denen er die Vollmacht dazu ertheilt hat, in Waffen sind, in den verschiedenen Grafschaften von Limerick, Clare, Kerry, Cork und Mayo oder in irgend einer derselben u. s. w., so wie die Ihrigen und alle ihre Erben, sollen behalten und zum freien Genuß inne haben alle und jede ihrer erb- und grundeigenthümlichen Güter (estates of freehold inheritance) und alle die Rechte, Ansprüche und Interessen, Privilegien und Immunitäten, welche sie und alle und jede von ihnen innen hatten, oder worauf sie rechtmäßige und gesetzliche Ansprüche besaßen unter der Regierung des Königs Karls des Zweiten oder nach dieser Zeit (or any time since) nach den Gesetzen und Statuten, die unter der besagten Regierung König Karl des Zweiten in Kraft waren, doch unter der Bedingung, daß Niemand der Vortheile dieses Artikels genießen soll, der es vernachläßigen oder verweigern wird, die durch eine Acte des Parlaments von England im ersten Jahr der Regierung Ihrer gegenwärtigen Majestäten vorgeschriebenen Eide der Treue (Oaths of Allegiance) zu leisten, sobald er dazu aufgefordert wird.“

Kann irgend Jemand behaupten, sagte Sir Francis, daß dieser Artikel sich blos auf Privatrechte beziehe? Verbürgt er nicht klar und bestimmt die Wiedereinsetzung der Katholiken in jene politischen und bürgerlichen Rechte, deren sie unter Karl dem Zweiten genoßen? Merkwürdig ist es, daß die Katholiken, als ob sie den grausamen Codex der Königin Anna vorausgesehen hätten, sich dieses Recht gegen die Ablegung eines einfachen Treueschwures versichern ließen. Niemand kann daher leugnen, daß jene harten und tyrannischen Verfügungen, welche auf die Forderung anderer Eide gegründet waren, als ein offenbarer Bruch des Vertrages von Limerick betrachtet werden müssen. Wenn die Katholiken nicht schon damals öffentlich mit dieser Klage auftraten, so ist dieß nur ein neuer Beweis von der Unterdrückung, in der sie gehalten wurden; und doch kann man ihnen keineswegs vorwerfen, daß sie stillschweigend auf ihre Rechte verzichtet hätten. Sir Toby Butler, der im Jahr 1703 die Vertheidigung der Katholiken vor dem irischen Hause der Gemeinen übernahm, drang nicht bloß – wie man vorgegeben hat – auf die Erhaltung der Eigenthumsrechte, welche der Tractat zugestanden hätte, sondern er ergriff auch mehr als einmal die Gelegenheit, sich über die Bedeutung des Tractats im Allgemeinen auszusprechen und erklärte ausdrücklich, daß die Artikel des Tractats dem irischen Volke alle seine Rechte, Privilegien, Immunitäten, Gesetze und Gebräuche wieder gegeben hätten und dasselbe zu gleichen Ansprüchen mit allen seinen Mitunterthanen berechtigten. – – Die Behandlung, welche Ireland seit der Annahme des Tractates erfuhr, beweist nur, daß Englands, durch einen feierlichen Vertrag auf Treu und Glauben verbürgte Versprechungen auf das schamloseste gebrochen wurden; und das fortschreitende System der Tyrannei und Unterdrückung, welches die Geschichte des irischen Volkes an den Tag legt, hat die Ehre Englands auf das schmachvollste befleckt. –

(Fortsetzung folgt.)


Persische Skizzen.


(Fortsetzung.)
Nuschirwan läßt Pilpay’s Fabeln aus Indien kommen. Der Skepticismus des weisen Barzuyeh.)

Eines ihrer vorzüglichsten Werke der Einbildungskraft, in Europa unter dem Namen Pilpays Fabeln bekannt – haben die Perser unter Umständen erworben, die dem gerechten König Nuschirwan, seinem weisen Minister Buzurdschimir und dem gelehrten Barzuyeh gleich sehr zur Ehre gereichen.

Nuschirwan hatte viel Schönes von dem Werk eines singalesischen Braminen gehört, und wünschte eine Abschrift davon zu bekommen. Die Sache ließ sich nicht so leicht machen, da die Priester das Buch mit großer Sorgfalt verwahrt hielten, damit die darin enthaltene Weisheit nicht durch die Augen der Unheiligen entweiht würde. Barzuyeh unternahm es, den Willen seines Gebieters auszuführen. Mit Geld und Allem, was seine Zwecke fördern

Empfohlene Zitierweise:
Eberhard L. Schuhkrafft: Das Ausland. Cotta, Stuttgart, München, Augsburg, Tübingen 1828, Seite 642. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Ausland_(1828)_668.jpg&oldid=- (Version vom 23.11.2023)
  1. All the inhabitants or residents of Limerick or any other garrison now in possession of the Irish etc.