Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 003.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Vorrede des peinlichen halßgerichts.


Wir Karl der fünfft von gotts gnaden Römischer Keyser zuo allen zeitten merer des Reichs / König inn Germanien / zu Castilien / zu Arrogon / zu Legion / beyder Sicilien / zu Hierusalem / zu Hungern / zu Dalmatien / zu Croatien / Nauarra / zu Granaten / zu Tolleten / zu Valentz / zu Gallicien / zu Maioricarum / Hispalis / Sardinie / Cordube / Corsice / Murcie / Giennis / Algarbien / Algezire / zu Gibraltaris / vnd der Insulen Canarie / auch der Insulen Indiarum vnnd terre firme / des meers Oceani etc Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi / zu Lotterick / zu Brabandt / zu Steyer / Kernten / zu Crain / Limpurg / Geldern / Wirtemberg / Calabrien / Athenarum / Neopatrie / Graue zu Habspurg / zu Flandern / zu Tyrol / zu Gortz / Parsiloni / zu Arthois / zu Burgundi / Pfaltzgraff inn Henegaw / zu Holand / zu Seeland / zu Pfirdt / zu Kiburgk / zu Namur / zu Rossilion / zu Ceritan / vnd zu Zütphen / Landtgraff inn Elsas / Margraff zu Burgaw / zu Oristani / zu Gotiani / vnd des heyligen Römischen Reichs Fürst zu Schwaben / zu Cathalonia / Asturia etc. Herr inn Frießlandt / auff der Windischen marck / zu Portenaw / zu Biscaia / zu Molin / zu Salins / zu Tripoli vnd zu Mecheln.

Bekennen offentlich / Nach dem durch vnsere vnd des heyligen Reichs Chuorfürsten / Fürsten vnnd andere Stende / stattlich an vnß gelangt / wie imm Römischen Reich teutscher Nation / altem gebrauch vnnd herkommen nach / die meynsten peinlich gericht mit personen / die vnsere Keyserliche recht nit gelert / erfarn oder übung haben / besetzt werden / Vnnd daß auß dem selben an viel orten offtermals wider recht vnd guote vernunfft gehandelt / vnnd entweder die vnschuldigen gepeinigt vnd getödt / oder aber die schuldiger / durch vnordenliche geuerliche vnd verlengerliche handlung den peinlichen klegern / vnd gemeinem nutz zu grossem nachtheyl gefristet / weggeschoben vnd erledigt werden / vnd das nach gelegenheyt Teutscher land inn disen allen / altem langwirigem gebrauch vnnd herkommen nach / die peinlichen gericht an manchen orten / mit rechtuerstendigen erfarn vnd geübten personen nit besetzt werden mögen.