Vorrede des peinlichen halßgerichts. |
Wir Karl der fünfft von gotts gnaden Römischer Keyser zuo allen zeitten merer des Reichs / König inn Germanien / zu Castilien / zu Arrogon / zu Legion / beyder Sicilien / zu Hierusalem / zu Hungern / zu Dalmatien / zu Croatien / Nauarra / zu Granaten / zu Tolleten / zu Valentz / zu Gallicien / zu Maioricarum / Hispalis / Sardinie / Cordube / Corsice / Murcie / Giennis / Algarbien / Algezire / zu Gibraltaris / vnd der Insulen Canarie / auch der Insulen Indiarum vnnd terre firme / des meers Oceani etc Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi / zu Lotterick / zu Brabandt / zu Steyer / Kernten / zu Crain / Limpurg / Geldern / Wirtemberg / Calabrien / Athenarum / Neopatrie / Graue zu Habspurg / zu Flandern / zu Tyrol / zu Gortz / Parsiloni / zu Arthois / zu Burgundi / Pfaltzgraff inn Henegaw / zu Holand / zu Seeland / zu Pfirdt / zu Kiburgk / zu Namur / zu Rossilion / zu Ceritan / vnd zu Zütphen / Landtgraff inn Elsas / Margraff zu Burgaw / zu Oristani / zu Gotiani / vnd des heyligen Römischen Reichs Fürst zu Schwaben / zu Cathalonia / Asturia etc. Herr inn Frießlandt / auff der Windischen marck / zu Portenaw / zu Biscaia / zu Molin / zu Salins / zu Tripoli vnd zu Mecheln.
Bekennen offentlich / Nach dem durch vnsere vnd des heyligen Reichs Chuorfürsten / Fürsten vnnd andere Stende / stattlich an vnß gelangt / wie imm Römischen Reich teutscher Nation / altem gebrauch vnnd herkommen nach / die meynsten peinlich gericht mit personen / die vnsere Keyserliche recht nit gelert / erfarn oder übung haben / besetzt werden / Vnnd daß auß dem selben an viel orten offtermals wider recht vnd guote vernunfft gehandelt / vnnd entweder die vnschuldigen gepeinigt vnd getödt / oder aber die schuldiger / durch vnordenliche geuerliche vnd verlengerliche handlung den peinlichen klegern / vnd gemeinem nutz zu grossem nachtheyl gefristet / weggeschoben vnd erledigt werden / vnd das nach gelegenheyt Teutscher land inn disen allen / altem langwirigem gebrauch vnnd herkommen nach / die peinlichen gericht an manchen orten / mit rechtuerstendigen erfarn vnd geübten personen nit besetzt werden mögen.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_003.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)