Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 013.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Des allerdurchleuchtigsten großmechtigsten vnüberwindlichsten / Keyser Karls des fünfften / vnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung.


Von Richtern / vrtheylern / und gerichts personen.

Item erstlich: setzen: ordnen vnnd wöllen wir / daß alle peinlich gericht mit Richtern / vrtheylern vnd gerichtßschreibern / versehen vnd besetzt werden sollen / von frommen / erbarn / verstendigen vnd erfarnen personen / so tugentlichst vnd best die selbigen nach gelegenheyt jedes orts gehabt vnd zuobekommen sein. Darzuo auch Edeln vnnd gelerten gebraucht werden mögen. Inn dem allem eyn jede oberkeyt möglichen fleiß anwenden soll / damit die peinlichen gericht zuom besten verordnet / vnd niemandt vnrecht geschehe / alßdann zuo diser grossen sachen / welche des menschen ehr / leib / leben vnd guot belangen sein / dapffer vnd wol bedachter fleiß / gehorig / darumb dann inn solcher vberfarung niemants mit rechtmessigem vortreglichem grundt seine verlassung vnnd hinlessigkeyt entschuldigen mag / sonder billich derhalb vermoge diser vnser ordnung gestrafft / des also alle oberkeyt / so peinlich gericht haben / hiemit ernstlich gewarnt sein sollen.

i. VNnd dieweil sich dann eyn zeither / an etlichen orten / etlich vom adel / vnd andere / den solche gericht eygner person ampts halber vnd sunst zuo besitzen gebürt / sich bei solchen gerichten zusitzen geweigert / vnd jres standtshalber gescheücht / dadurch dann das übel / mermals vngestrafft bliben ist / So mogen die selbigen / dieweil jnen doch solch gerichtbesitzung an jrer achtbarkeyt oder standt ganz keyn nachteyl geberen / soll noch kan / sondern mer zuo fürderung der gerechtigkeyt / straff der boßhafftten / vnd den selben vom adel vnd ämpter zuo ehren reychen / vnd dienen ist / solch peinlich gericht so oft / vnd vil sie nach gestalt der sachen / für guot vnd notturfftig ansehen wirdet / als Richter vnd vrtheyler selbst besitzen / vnd darinn handlen vnd fürnemen / wes sich nach dieser vnser ordnung eygent vnnd gebürt. Wo aber etliche