K. Karls des fünfften und des heyligen |
wo es sich erfünde oder bewiesen würde / daß es bemelten argkwon ableynet / alßdann soll die selb entschuldigung / vor aller peinlicher frage zuoerfaren fürgenommen werden.
xxx. ITem eyn halbe beweisung / als so eyner inn der hauptsach die missethat gründtlich mit
eynem eyntzigen guoten tugentlichen zeuge (als hernach von guoten zeugen und weisungen gesagt ist) beweiset / das heyst vnd ist eyn halb beweisung / vnd solche halbe beweisung / macht auch eyn redliche anzeygung / argkwon oder verdacht der missethat. Aber so eyner etlich vmbstende / warzeychen / anzeygung / argkwon / oder verdacht beweisen will / Das soll er zuom allerwenigsten mit zweyen guoten tüglichen vnuerwürfflichen zeugen thun.
xxxj. ITem so eyn überwundner mißthetter / der inn seiner missethat helffer gehabt / jemant inn der gefengknuß besagt / der jm zuo seinen geübten erfunden mißthatten geholffen haben / ist auch ein argkwonigkeyt wider den besagten / sofern bei solcher besagung nachuolgende vmbstende vnd ding gehalten vnd erfunden werden. ¶ Erstlich / daß dem sager / die beklagt person / inn der marter mit namen nit fürgehalten / vnnd also auff die selbig person sonderlich nit gefragt oder gemartert worden sei / sonder daß er inn eyner gemeyn gefraget / wer jm zuo seinen mißthatten geholffen / den besagten von jm selbs bedacht vnd benant habe. ¶ Zuom andern / gebürt sich daß der selb sager gar eygentlich gefragt werd / wie / wo / vnd wann / jm der besagt geholffen / vnd was geselschafft er mit jm gehabt habe / vnd inn solchem soll man den sager fragen / aller müglicher und nottürfftiger vmbstende / die nach gelegenheyt vnd gestalt jeder sach / aller best zuo nachuolgender erfindung der warheyt dienstlich sein mögen / die alhie nit alle beschrieben werden / aber eyn jeder fleissiger vnd verstendiger selbst wol bedencken kan. ¶ Zuom dritten gebürt sich zuoerkunden ob der sager inn sonder feindtschafft / vnwillen / oder widerwertigkeyt mit dem versagten sthe. Dann wo solch feindtschafft / vnwillen oder widerwertigkeyt offentlich were oder erkündigt würde / so wer dem sager / solche sag / wider den besagten nit zuoglauben / er zeygt dann / deßhalb sunst / so glaublich redlich vrsach vnd warzeychen an / die man auch inn erkundigung erfünde / die eyn redlich anzeygung machen. ¶ Zuom vierdten / daß die besagt person also argwönig sei / daß man sich der besagten mißthat zuo jr versehen möge. ¶ Zuom fünfften / so soll der sager / auff der besagung / bestendig bleiben / jedoch so haben etlich beichtuätter eyn mißbrauch / daß sie die armen inn der beicht vnderweisen
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_026.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)