Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 029.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. IX


person ist / darzuo man sich der verdachten thatt versehen mag / Soll sie durch verstendig frawen an heymlichen stetten / als zuo weither erfarung dienstlich ist / besichtigt werden / würd sie dann daselbst auch argkwönig erfunden / vnd will der thatt dannocht nit bekennen / mag man sie peinlich fragen.

xxxvj Item wo aber das kindtlein / so kürtzlich ertödt worden ist / daß der muotter die milch inn den prüsten noch nit vergangen / die mag an jren prüsten gemolcken werden / welcher dann inn den prüsten recht vollkommene milch funden wirdet / die hat deßhalb eyn starck vermuotung peinlicher frag halber wider sich / Nach dem aber etliche leibärtzt sagen / daß auß etlichen natürlichen vrsachen etwann eyne / die keyn klndt getragen / milch in prüsten haben möge / darumb so sich eyn dirnn inn disen fellen also entschuldigt / soll deßhalb durch die hebammen oder sunst weither erfarung geschehen.


Von heymlichem vergeben gnuogsam anzeygung.

xxxvij ITem so der verdacht überwiesen würde / daß er gifft kaufft / oder sunst damit vmbgangen / vnd der verdacht / mit dem vergifften / inn vneynigkeyt gewest / oder aber vonn seinem todt / vortheyls oder nutz wartend wer / oder sunst eyn leichtfertig person / zuo der man sich der that versehen möcht / das macht eyn redlich anzeygung / der mißthat er kündt dann mit glaublichem schein anzeygen / daß er solch gifft zuo andern vnstrafflichen sachen gebraucht hett / oder gebrauchen wöllen.

ITem so eyner gifft kaufft / vnd des vor der oberkeyt inn laugnen stünd / vnd doch des kauffs überwiesen würd / macht auch gnuogsam vrsach zuo fragen / warzuo er solch gifft gebraucht / oder brauchen wöllen.

ITem es solle auch alle oberkeyten an jeden orten / die apotecker vnd ander / so gifft verkauffen / oder damit handtieren / inn glübt vnd eyde nemen / daß sie niemandts eynich gifft verkauffen / noch zuostellen / on anzeygen / vorwissen vnd erlaubung der selben oberkeyt.