Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 030.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


Von verdacht der rauber gnuogsam anzeyge

xxxviij ITem so erfunden wirdet / daß jemandt der gütter / so geraubt sein / bei jm / oder die selben verkaufft / übergeben / oder inn ander gestalt damit verdechtlicher weiß gehandelt / vnd seinen verkauffer vnd wermann nit anzeygen wolt / der hat eyn redlichs anzeygen solchs raubs halber wider sich / dieweil er nit außfündig macht / daß er nit gewist / daß solcher gütter geraubt seien / sonder die mit eynem guoten glauben an sich bracht habe.

xxxix ITem so reysig oder fuoßknecht gewonlich bei den wirten ligen / vnd zern / vnd nit solche redliche dienst / handtierung oder gült die sie haben / anzeygen konnen / dauon sie solch zerung zimlich thuon mogen / die seindt argkwonig vnnd verdechtlich zuouil bösen sachen / vnd allermeyst / zuo rauberey / als sonderlich auß vnserm vnnd des Reichs gemeynen landtfriden zuomercken / darinnen gesatzt ist / daß man solche buoben nit leiden / sonder annemen hertiglich fragen / vnd vmb jre mißhandel mit ernst straffen soll / deßgleichen soll eyn jede oberkeyt auff die verdechtigen betler vnnd landtferer auch fleissig auffsehens haben.


Von gnuogsamen verdacht der jhenen so raubern oder dieben hellfen.

xl. Item so eyner wissentlich vnd geuerlicher weiß von geraubtem oder gestolnem guot / beut oder theyl nimbt / oder so eyner die thetter wissentlich und geuerlicher weiß etzt oder drenckt / auch die thetter oder obgemelt vnrecht guot gar oder zuom theyl wissentlich annimpt / heymlich verbirgt / beherbergt / verkaufft oder vertreibt / oder so jemant den thettern / sunst in andere dergleichen weg / geuerlich fürderung / radt oder beistandt thuot / oder inn jren thatten vnzimlich gemeynschafft mit jn hette / Ist auch eyn anzeygung peinlich zuofragen.