Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 042.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


wolt / des er doch / als obsteht / gnuogsam bewisen wer / so solt er nicht destweniger der beweisten mißthatt nach / om eynich peinlich frage verurtheylt werden.


Von stellung vnnd verhörung der zeugen.

lxx. ITem nach dem aber not ist / daß die zeugschafft darauff jemant zuo peinlicher straff soll verurtheylt werden / gar lauter vnnd rechtfertig sei / So wöllen wir wo eyns beklagten missethat verborgen wer / vnd er derselbigen auff frag wie vorsteht / nit bekentlich sein / vnnd doch der ankleger die geklagten verneinten missethat beweisen wolt / vnd damit zuogelassen würde / daß er der ankleger seine artickel / die er weisen will ordenlich auffzeichnen lasse / vnnd dem richter inn schrifften überantwort mit meldung / wie die zeugen heyssen / vnd wo sie wonen / damit alßdann darauff durch etliche auß den vrtheylern / oder aber andere verordente Commissarien / wie vnderschiedlich hernach dauon geschrieben steht / kumdtschafft nottürfftiger vnnd gebürlicher weiß verhört werde.


Von den kuntschafft verhörern imm gericht.

lxxj. SO nuon das selbig peinlich gericht mit personen / die solche kuntschafft rechtmessiger weiß zuo verhören geschickt vnd verstendig seind / besatzt ist / so soll der richter sampt zweyen auß den selben darzuo tüglich vnnd dem gerichtschreiber gemelte kundtschafft wie sich inn recht gebürt / mit fleiß verhören / vnd sunderlich eygentlich auffmercken / ob der zeug inn seiner sage würd wanckelmütig vnd vnbestendig erfunden / solch vmbstende / vnd wie er dem zeugen inn eusserlichen geberde vermerckt zuo dem handel auffschreiben.