Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 047.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XVIII


lxxxj. ITem es sollen auch Richter vnd vrtheyler vor dem rechttag alles einbringen hören lesen / daß alles / wie hernach inn dem hunderten vnd eyn vnd achtzigsten artickel angezeygt wirt / ordenlich beschriben sein vnd für Richter vnd vrtheyler bracht werden / Darauff sich Richter vnd vrtheyler mit eynander vnderreden vnd beschliessen / was sie zuo recht sprechen wollen / Vnd wo sie zweiffellig sein / sollen sie weither radts pflegen / bei den rechtuerstendigen / vnd an enden vnd orten wie zuo end diser vnser ordnung angezeygt / vnd alßdann die beschlossen vrtheil zuo dem andern gerichts handel auch auffschreiben lassen nach der formen wie hernach inn dem hunderten und neuntzigsten anfahendt / Item so nach laut diser vnser vnd des heyligen Reichs ordnung etc. funden wirdet / damit solche vrtheyl nachmals auff den entlichen rechttag / wie hernach vom offnung solcher vrtheyl geschribem steht / vnseumlich also geoffnet werden.

Von besitzung vnnd beleuttung des entlichen gerichts.

lxxxij. ITem am gerichtßtag / so die gewonlich tag zeit erscheint / mag man das peinlich gericht mit der gewonlichen glocken beleutten / vnd sollen sich Richter vnd vrtheyler an die gerichts statt fügen / da man das gericht nach guoter gewonheyt pflegt zusitzen / vnd soll der Richter die vrtheyler heyssen nidersitzen / vnnd er auch sitzen seinen stabe oder bloß schwert / mach lendlichem herkommen eyns jeden orts inn den henden haben / vnd ehrsamlich sitzen bleiben / biß zuo ende der sachen.


Dise vnser vnd des heyligen Reichs ordnung gegenwürtig zuohaben / auch den partheien / darinn jr notturfft nit zuouerbergen.

lxxxiij. ITem inn allen peinlichen gerichtlichen händeln sollen Richter vnd Schöffen diser vnser ordnung vnd satzung gegenwertig haben vnd darnach handeln / auch den partheien souil jnen zuo jren sachen not ist / auff jr begern / diser vnser ordnung vnderichtung