Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 056.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


Eyn vorrede wie man mißthatt peinlich straffen soll

ciiij ITem so jemandt vnserm gemeynem geschriben rechten nach / durch eyn verhandlung das leben verwürckt hat / soll man mach guotter gewomheyt / oder nach ordnung eynes guoten rechtuerstendigen richters / so gelegenheyt vnd ergernuß der übelthatt ermessen kam / die form vnd weiß der selben tödtung halten vnd vrtheylen. Aber inn fellen darumb (oder derselben gleichen) vnser Keyserlich recht nit setzen oder zuolassen / jemandt zuom todt zuo straffen / haben wir inn diser vnser vnnd des Reichs ordnung auch keynerley todtstraff gesetzet / aber inn etlichen mißthatten / lassen die recht peinlich straff am leib / oder glidern zuo / damit dannocht die gestrafften bei dem leben bleiben. Die selben straff mag man auch erkennen vnd gebrauchen / nach guoter gewonheyt eyns jeden lands / oder aber mach ermessung eyns jeden guoten verstendigen richters / als oben von todten geschriben steht / Wann vnser Keyserlich recht / etlich peinlich straff setzen / die mach gelegenheyt diser zeit vnd land vnbequem / vnd eyns theyls mach den buchstaben nit wol müglich zuogebrauchen weren / darzuo auch dieselben recht die form vnd maß / eyner jeglichen peinlichen straff nit anzeygen / sonder auch guoter gewonheyt oder erkantnuß verstendiger Richter beuelhen / vnd inn der selben wilküre setzen / die straff nach gelegenheyt vnd ergernuß der übelthatt / auß lieb der gerechtigkeyt / vnd vmb gemeynes nutz willen zuo ordnen vnd zuo machen. Aber sonderlich ist zuo mercken / inn was sachen (oder der selben gleichen) vnser Keyserlich recht / keynerley peinlicher straff am leben / ehren / leib oder gliedern setzen / oder verhengen / daß Richter vnd vrtheyler darwider auch niemant zuom todt oder sunst peinlich straffen.
Vnd damit richter vnd vrtheyler die solcher rechten nit gelert sein / mit erkantnuß solcher straff destoweniger wider die gemelten rechten / oder guote zuolessig gewonheytten handeln / so wirt hernach vonn etlichen peinlichen straffen / wann vnnd wie die gedachten recht guoter gewonheyt / vnd vernunfft nach geschehen sollen / gesatzt.

Von vnbenanten peinlichen fellen vnnd straffen.