K. Karls des fünfften und des heyligen |
cxxiiij. ITem welcher mit boßhafftiger verreterey mißhandelt / soll der gewonheyt nach / durch viertheylung zuom todt gestrafft werden / Wer es aber eyn weibsbilde / die solt man ertrencken / vnd wo solche verreterey grossen schaden oder ergernuß bringen möcht / als so die eyn landt / statt / seinen eygen herrn / bettgnossen / oder nahet gesipten freundt betreffe / so mag / die straff durch schleyffen oder zangenreissen / gemert / vnnd also zuo tödtlicher straff gefürt werden /
Es möcht auch die verreterey also gestalt sein / man möcht eynen solchen mißthetter erstlich köpffen vnd darnach viertheylen / daß richter vnd vrtheyler nach gelegenheyt der thatt ermessen vnd erkennen / vnnd wo sie zweiffeln / rath suochen sollen /
Aber die jhenen / durch welcher verkundtschafftung richter oder oberkeyt die übelthetter zuo gebürender straff bringen möchten / das mag on verwirckung eynicher straff geschehen.
cxxv. ITem die boßhafftigen überwunden brenner sollen mit dem fewer vom leben zuom todt gericht werden.
cxxvj. ITem eyn jeder boßhafftiger überwundner rauber / soll nach vermöge vnser vorfarn / vnnd vnserer gemeyner Keyserlichen rechten / mit dem schwerdt oder wie an jedem ort inn disen fellen mit guoter gewonheyt herkommen ist / doch am leben gestrafft werden.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_064.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)