Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 064.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


Straff der verreterey.

cxxiiij. ITem welcher mit boßhafftiger verreterey mißhandelt / soll der gewonheyt nach / durch viertheylung zuom todt gestrafft werden / Wer es aber eyn weibsbilde / die solt man ertrencken / vnd wo solche verreterey grossen schaden oder ergernuß bringen möcht / als so die eyn landt / statt / seinen eygen herrn / bettgnossen / oder nahet gesipten freundt betreffe / so mag / die straff durch schleyffen oder zangenreissen / gemert / vnnd also zuo tödtlicher straff gefürt werden /
Es möcht auch die verreterey also gestalt sein / man möcht eynen solchen mißthetter erstlich köpffen vnd darnach viertheylen / daß richter vnd vrtheyler nach gelegenheyt der thatt ermessen vnd erkennen / vnnd wo sie zweiffeln / rath suochen sollen /
Aber die jhenen / durch welcher verkundtschafftung richter oder oberkeyt die übelthetter zuo gebürender straff bringen möchten / das mag on verwirckung eynicher straff geschehen.


Straff der brenner.

cxxv. ITem die boßhafftigen überwunden brenner sollen mit dem fewer vom leben zuom todt gericht werden.


Straff der rauber .

cxxvj. ITem eyn jeder boßhafftiger überwundner rauber / soll nach vermöge vnser vorfarn / vnnd vnserer gemeyner Keyserlichen rechten / mit dem schwerdt oder wie an jedem ort inn disen fellen mit guoter gewonheyt herkommen ist / doch am leben gestrafft werden.

Straff der jhenen so auffruor des volcks machen.