K. Karls des fünfften und des heyligen |
cxxix. ITem welcher jemandt wider recht vnnd billicheyt muotwilliglich bevhedet / den richtet man mit dem schwert vom leben zuom todt / Doch ob eyner seiner vhede halb vonn vnnß oder vnsern nachkommen am Reich Römischen Keysern oder Königen erlaubnuß hett / oder der / den er also bevhedet / sein / seiner gesipten / freundtschafft oder herrschafft / oder der jren feindt wer / oder sunst zuo solcher vhede rechtmessig gedrungen vrsach hett / so soll er auff sein außfürung der selben guoten vrsachen / peinlich nit gestrafft werden.
Inn solchen fellen vnd zweiffeln soll bei den rechtuerstendigen vnd an enden vnd orten / wie zuo end diser vnser ordnung angezeygt / radts gebraucht werden.
cxxx. ITem wer jemandt durch gifft oder venen / an leib oder leben beschedigt / ist es eyn mannßbild / der soll eynem fürgesatzten mörder gleich mit dem rath zuom todt gestrafft werden / Thet aber eyn solche mißthat eyn weibßbild / die soll man erdrencken / oder inn andere weg nach gelegenheit vom leben zuom todt richten. Doch zuo merer forcht andern / sollen solch boßhafftige mißthettige personen / vor der entlichen todtstraff geschleyfft oder etliche griff inn jre leib mit glüenden zangen gegeben werden / vil oder wenig / nach ermessung der person vnd tödtung / wie vom mordt deßhalb gesetzt ist.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 66. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_066.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)