Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 070.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
K. Karls des fünfften und des heyligen


cxxxvj. ITem hat eyner eyn thier / das sich dermassen erzeygt / oder sunst / der art vnd eygenschafft ist / dardurch zuo besorgen ist / daß es den leuten an leib oder leben schaden thuon möcht / soll der herr des selben thiers solch thier von jm thuon / dann wo solch thier jemandt schaden thett oder entleibt / Soll der herr des thiers darumb nach gelegenheyt vnd gestalt der sachen vnd radt der rechtuerstendigen / oder an enden als hernach vermeldet gestrafft werden.
Vnd souil destermer so er zuouor von dem Richter oder ander oberkeyt des zuouor vermandt oder gewarnet würd.


Straff der mörder vnd todtschleger die keyn gnugsam entschuldigung haben mögen.

cxxxvij. ITem eyn jeder mörder oder todtschläger wo er deßhalb nit rechtmessig entschuldigung außfüren kan / hat das leben verwürckt. Aber nach gewonheyt etlicher gegent / werden die fürsetzlichen mörder vnd die todtschleger eynander gleich mit dem radt gericht / darinnen soll vnderscheydt gehalten werden / Vnd also daß der gewonheyt nach / ein fürsetzlicher muotwilliger mörder mit dem rade / vnnd eynander der eyn todtschlag / oder auß gecheyt vnd zorn gethan / vnd sunst auch gemelte entschuldigung nit hat / mit dem schwert vom leben zuom todt gestrafft werden sollen / Vnd man mag inn fürgesetztem mordt / so der an hohen trefflichen personen des thetters eygen herrn / zwischen eheleuten oder nahend gesipten freunden geschicht / durch etlich leibstraff als mit zangen reissenn oder außschleyffung vor der entlichen tödtung vmb grösser forcht willen die straff meren.


Von vnlaugbarn todtschlegen die auß solchen vrsachen geschehen / so entschuldigung der straff auff jnen tragen.