K. Karls des fünfften und des heyligen |
berümbte notweer / obgemelter massen / zuo recht gnuog zuo beweisen / beweist er die nicht / er wirt schuldig gehalten.
cxlij. ITem so der anklager der ersten tödtlichen anfechtung oder benötigung darauff / als obsteht / die notweer gegründt / bekentlich ist / oder bestendig nit verleugknen kan / vnd dagegen sagt / daß der todtschläger darumb keyn rechte entschuldigte notweer gethan haben soll / wann der entleibt het fürgewendter bekentlicher anfechtigung oder benötigung / rechtmessig vrsach gehabt / als geschehen möcht / So eyner eynen vnkeuscher werck halben bei seinem ehelichen weib / tochter oder an andern bösen strefflichen übelthatten fünde / vnnd darumb gegen dem selben übelthätter tödtlich handlung zwang oder gefengnuß wie die recht zuolassen / fürnem / oder dem entleibten hett gebürt den verklagten todtschläger / von ampts wegen zuo fahen / vnnd die notturfft erfordert jn mit waffen solcher gefengknuß halb zuo bedrohen / zwingen vnd nöttigen / daß er also inn recht zuolessiger weiß gethon hett / oder so der kläger inn disem fall eyn solche meynung fürgeb / daß der angezogen todtschleger darumb keyn recht notweer gethan het / wann er des entleibten / als er jn erschlagen hett / gantz mechtig vnnd von der benötigung erledigt gewest / oder meldet daß der entleibt / nach gethaner ersten benöttigung gewichen / dem der todtschläger auß freihem willen vnd vngenötter ding nachgeuolgt / vnd jn allererst inn der nachuolg erschlagen het /
Mer / so fürgewendt wirdt / der todtschläger wer dem benöttigen wol füglicher weiß vnd on ferlicheyt seins leibs / lebens / ehren vnd guoten leumuts halben entwichen / darumb die entleibung durch den verklagten todtschläger nit auß eyner rechten entschuldigten notweer / sonder bößlich geschehen wer / vnd darumb peinlich gestrafft werden solt etc. Sollich obgemelt vnd ander dergleichen fürgeben / soll der ankläger / wo er des gniessen will gegen erfindung / daß der todtschläger durch den entleibten / erstlich als vor steht benöttigt worden ist / beweisen / vnd so er eyne derselben obgemelten oder ander dergleichen / rechtmessigen verursachung gegen der ersten vnlaugbar anfechtung oder benöttigung gnuogsam beweist / so kan sich solcher todtschläger keyner rechten oder gentzlichen entschuldigten notweer behelffen / vnangesehen / ob außgefürt oder bestanden würd / daß jn der entleibt (als vor von der notweer geschriben
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 72. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_072.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)