Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XXXI |
steht) erstlich mit eyner tödtlichen weer angefochten vnd benöttigt hat / So aber der kläger der ersten erfunden benöttigung halb / keyn solche rechtmessige verursachung bewieß / sonder der verklagt todtschläger seiner berümbten notweer halb außfündig macht / daß er von dem entleibten mit eyner tödtlichen weer / als vor von rechter notweer gesatzt ist / erstlich angefochten worden wer / So ist die notweer durch den verklagten todtschläger außgefürt / vnd soll doch gemelte kundtschafft beyder theyl mit eynander zuogelassen vnd gestelt werden. Nemlich ist hierinn zuomercken / so eyner der ersten benötigung halb redlich vrsach zuor notweer gehabt / vnd doch inn der that nit alle vmbstende / die zuo eyner gantzen entschuldigten notweer gehören / gehalten hett / ist not gar eben zuo ermessen / wie vil oder wenig der thätter zuor thatt vrsach gehabt hab / vnnd daß fürther die straff an leib leben oder aber zuo buoß vnd besserung erkant werd / alles nach sonderlicher radtgebung der rechtuerstendigen / als hernach gemelt wirdet wann dise fell gar subtil vnderscheyd haben / darnach hierinn anderst vnd anderst / schwerlicher oder linder geurtheylt werden soll / welche vnderscheyd / dem gemeynen mann verstentlich nit zuoerkleren seind.
cxliij. ITem so eyner jemandt entleibt / das niemandt gesehen hat / vnd will sich eyner notweer gebrauchen / der jm die kläger nit gestehn / inn solchen fellen ist anzuosehen / der gut vnnd böß standt jeder person / die statt da der todtschlag geschehen ist / was auch jeder für wunden vnd weer gehabt / vnnd wie sich jeder theyl inn dergleichen fellen / vor vnd nach der that gehalten hab / welcher theyl auch auß vorgeenden geschichten mer glaubens / vrsach / bewegung / vortheyls oder nutz haben mög / den andern an dem ort als die that geschehen ist / zuo erschlagen oder zuo benötigen / Darauß kan eyn guotter verstendiger richter ermessigen / ob der fürgewendten notweer zuo glauben sei / vnd wo die vermuotung der notweer wider die bekentlichen that statt haben soll / so muoß dieselbig vermuotung gar guot starck bestendig vrsach haben / aber der thätter mocht wider den entleibten souil böser / vnd sein selbs halb souil guoter starcker vermuotung darbringen / jm wer der notweer zuo glauben.
Solche vrsach alle zuo erklern / kan durch dise ordnung nit wol grüntlich vnd jederman verstentlich beschehen / Aber nemlich ist zuo mercken daß inn disem fall / aller obgemelten vermuottung halb / die beweisung
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 73. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_073.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)