Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 093.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XLI


clxxxvij. WO aber der beklagt der thatt bekennet / vnd doch solche vrsachen die jn von der thatt entschuldigen möchten / anzeygt / das selbig / auch alle urkundt / kundtschafft / weisung / erfarung vnd erfindung derhalb / soll auch souil sich inn dem selben peinlichen gericht zuo handeln gebürt vnd sunst alles / wie obsteht / beschriben werden.

clxxxviij. OB aber die klag vonn ampts wegen herkeme / vnd nit von sonderlichen anklägern geschehe / wie dann die klag an die Richter kommen / auch was der beklagt darzuo antwurt / vnd was fürther inn allen stücken / nach laut diser vnserer ordnung / deßhalb gehandelt würdt / soll wie oben inn anderm fall / des anklägers halben gemelt ist / beschriben werden.

clxxxix. VNd soll die beschreibung aller obberürten handlung / sie geschehe von ampts wegen oder auff ankläger / durch eynen jeden gerichtschreiber der peinlichen gericht / vorgemelter massen / gar fleissig vnd vnderschiedlich nacheynander vnd libels weiß geschriben werden / vnd alweg bei jeder handlung / wann die geschehen ist / jar / tag / vnd stund / auch wer dabei gewest sei / melden / darzuo soll sich der schreiber selbst / auch wie obsteht dermassen vnderschreiben / daß er solchs alles gehört vnd geschriben hab / damit auff solch formliche gründtliche beschreibung stattlich vnnd sicherlich geurtheylt / oder wo es nott thuon würde / darauß nach aller notturfft geradtschlagt werden möge / inn solchem allem soll eyn jeder gerichtschreiber bei seiner pflicht als vorsteht / allen möglichen fleiß thuon / auch was gehandelt ist inn geheym halten / vnnd des alles nach laut seiner pflicht verbunden sein. Vnd soll solch gerichts buoch / oder libel alweg nach endung des gerichts tag beschlossen vnd verwart gehalten werden.


Eyn ordnung vnnd bericht / wie der gerichtschreiber die entlichen vrtheylen der todtstraff halb / formen soll.