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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XLIII


oder beuelch seiner oberkeyt vnnd der rechtuerstendigen zuom wenigsten mit vier auß den vrtheylern oder schöffen / die er für die tüglichsten darzuo erfordert / die jm auch derhalb gehorsam sein sollen beschliessen / vnd von seins richterlichen ampts wegen an dem gericht eröffnen / vnd durch den gerichtschreiber / offentlich verlesen lassen / Es soll auch der Richter / inn obgemelten fellen / daran sein / daß der nachrichter sein vrtheyl volnziehen / die selben vrtheyl sollen / wie hernach uolgt / imm auffschreiben durch den schreiber formiert werden.

¶ Inn formirung der nechst nachgemelten vrtheyl / soll der gerichtschreiber / wo imm selben artickel eyn B. steht / des beklagten namen benennen / aber da das C. gesatzt ist / soll er die sach der übelthatt auff das kürtzest melden.


Einfürung der vrtheyl vorgemelter peinlicher leibstraff halb / die nicht zuom todt gesprochen werden.

cxcvij Nach fleissiger warhafftiger erfindung / so nach laut Keyser Karls des fünfften vnd des heyligen Reichs ordnung beschehen / ist zuo recht erkant / daß B. so gegenwirtig vor dem Richter steht / der missethätigen vnehrlichen handlung halb mit C. geübt.


Merck die nachuolgenden beschluß eyner jeden vrtheil
Abschneidung der zungen

cxcviij OFfentlich inn branger oder halßeisen gestelt / die zungen abgeschnitten / vnnd darzuo biß auff kundtlich erlaubung der oberhandt auß dem landt verwisen werden soll.