Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XLIII |
oder beuelch seiner oberkeyt vnnd der rechtuerstendigen zuom wenigsten mit vier auß den vrtheylern oder schöffen / die er für die tüglichsten darzuo erfordert / die jm auch derhalb gehorsam sein sollen beschliessen / vnd von seins richterlichen ampts wegen an dem gericht eröffnen / vnd durch den gerichtschreiber / offentlich verlesen lassen / Es soll auch der Richter / inn obgemelten fellen / daran sein / daß der nachrichter sein vrtheyl volnziehen / die selben vrtheyl sollen / wie hernach uolgt / imm auffschreiben durch den schreiber formiert werden.
¶ Inn formirung der nechst nachgemelten vrtheyl / soll der gerichtschreiber / wo imm selben artickel eyn B. steht / des beklagten namen benennen / aber da das C. gesatzt ist / soll er die sach der übelthatt auff das kürtzest melden.
cxcvij Nach fleissiger warhafftiger erfindung / so nach laut Keyser Karls des fünfften vnd des heyligen Reichs ordnung beschehen / ist zuo recht erkant / daß B. so gegenwirtig vor dem Richter steht / der missethätigen vnehrlichen handlung halb mit C. geübt.
cxcviij OFfentlich inn branger oder halßeisen gestelt / die zungen abgeschnitten / vnnd darzuo biß auff kundtlich erlaubung der oberhandt auß dem landt verwisen werden soll.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 97. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_097.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)