Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XLVIII |
vnd andere gnuogsam anzeygung angegriffen vnd inn gefengknuß bracht werden / vnd inn solchem angriff etwann durch die oberkeit geschwindtlich vnd vnbedechtlich gehandelt / dardurch der angegriffen an seinen ehren nachtheyl erleidet / Item daß die vrtheyl durch den nachrichter vnnd nit den richter oder vrtheyler außgesprochen vnd eröffent werden / Item an etlichen orten / so eyn übelthetter außserhalb des lasters vnser beleidigten Maiestet oder sunst inn andern fellen / so der übelthetter leib vnnd guot nit verwirckt vom leben zuom todt gestrafft / werden weib vnd kinder an bettelstabe / vnnd das guot dem herren zuogewisen / vnd die vnd dergleichen gewonheyt / Wollen wir / daß eyn jede oberkeyt abschaffen vnd daran sein soll / daß sie hinfürther nit geübt / gebraucht oder gehalten werden / als wir dann auß Keyserlicher macht die selben hiemit auffheben / vernichtigen vnnd abthuon / vnd hinfürter nit eingefürt werden sollen.
ccxix. VNnd nach dem vilfeltig hieuor inn diser vnser vnd des heyligen Reichs ordnung der peinlichen gericht von rath suochen gemelt wirdet / so sollen allwegen die gericht / so inn jren peinlichen processen / gerichts übungen vnd vrtheylen / darinn jnen zweiuel zuofiel / bei jren oberhofen / da sie auß altem veriertem gebrauch bißher vnderricht begert jren rath zuo suochen schuldig sein / Welche aber nit oberhoffe hetten / vnd auff eyns peinlichen anklegers begern die gerichts übung fürgenommen wer / sollen inn obgemeltem fall bei jrer oberkeyt die das selbig peinlich gericht fürnemlich vnd on alle mittel zuo bannen / vnd zuo hegen macht hat / rath suochen.
Wo aber die oberkeyt ex officio vnd von ampts wegen wider eynen mißhendlern / mit peinlicher anklag oder handlung volnfüre / so sollen die Richter / wo jnen zweifeln zufiele / bei den nechsten hohen schuolen / Stetten / Communen oder andern rechtuerstendigen / da sie die vnderricht mit dem wenigsten kosten zuo erlangen vermeynen / rath zuo suochen schuldig sein.
Vnd ist dabei nemlich zuo mercken / daß inn allen zweiuelichen fellen / nit alleyn richter vnd schöffen / sonder auch wes eyner jeden solchen oberkeyt inn peinlichen straffen zuo rathen vnd zuo handeln gebürt / derhalb rechtuerstendiger
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 107. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_107.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)