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per E-Mail, FTP aktiv oder Internet Download (FTP passiv) von Deutschland aus an Besteller in Deutschland anzubieten und/oder zu versenden oder anbieten und/oder versenden zu lassen;
b) Beiträge aus Zeitschriften (oder Kopien hiervon), die von den in a) genannten Verlagen publiziert worden sind oder publiziert werden, insbesondere aus den in Anlage K 1 d-f genannten Zeitschriften oder die in a) genannten Aufsätze, per E-Mail, FTP aktiv, Internet Download (FTP passiv), Post oder Fax von Deutschland aus an Bibliotheken in Deutschland anzubieten und/oder zu versenden oder anbieten und/oder versenden zu lassen, die diese Beiträge an Dritte, nämlich deren Auftraggeber, weitergeben oder weiterversenden;
c) die drei in a) konkret genannten Aufsätze per E-Mail, FTP aktiv oder Internet Download (FTP passiv) von Deutschland aus an Bibliotheken im Ausland anzubieten und/oder zu versenden oder anbieten und/oder versenden zu lassen, die diese Beiträge an Dritte, nämlich deren Auftraggeber, weitergeben oder weiterversenden.


3. Die Beklagten werden verurteilt, gegenüber dem Kläger zu 1. über Art und Umfang der in Ziffer 1 genannten Nutzungen und gegenüber dem Kläger zu 2. über Art und Umfang der in Ziffer 2 genannten Nutzungen seit dem 1. Januar 2003 jeweils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Insbesondere sind anzugeben:
a) die einzelnen Aufsätze und/oder Beiträge aus den Zeitschriften, von denen Kopien versandt oder elektronisch übermittelt wurden, nebst Angabe des jeweiligen Autors und der jeweiligen Fundstelle;
b) die Anzahl der vom jeweiligen Aufsatz und/oder Beitrag versandten oder elektronisch übermittelten Kopien oder Vervielfältigungen;
c) die Anzahl derjenigen Kopien oder Vervielfältigungen gemäß a) und b), die an Bibliotheken im In- oder Ausland versandt oder elektronisch übermittelt wurden, die diese Beiträge an Dritte, nämlich deren Auftraggeber, in Deutschland, Österreich oder der Schweiz weitergeben oder weiterversenden, sowie die Namen und Anschriften dieser Bibliotheken, und zwar aufgeschlüsselt nach Ländern;
d) die in Rechnung gestellten und/oder erhaltenen Beträge für die jeweilige Lieferung der Kopien oder Vervielfältigungen, und zwar aufgeschlüsselt nach Ländern;
e) die erzielten Bruttoumsätze und den erzielten Gewinn.


4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten jeglichen Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen haben,
a) der den Verlagen Springer Verlag GmbH, Georg Thieme Verlag KG oder Wiley-VCH Verlag GmbH & Co. KG aA durch die in Ziffer 1 genannten Handlungen seit dem 1. Januar 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu Händen des Klägers zu 1.;
b) sowie den Verlagen Elsevier B. V., Blackwell Publishing Ltd. oder der American Chemical Society durch die in Ziffer 2 genannten Handlungen seit dem 1. Januar 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu Händen der Klägerin zu 2.;


II. Hilfsweise werden zu den Anträgen I 1 und 2 zusätzlich folgende Anträge gestellt:

Die Anträge I 1 und 2 werden zusätzlich mit der Maßgabe gestellt, dass den Beklagten verboten wird, die Beiträge in der genannten Art im geschäftlichen Verkehr auf die genannte Weise

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_018.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)