Seite:De Standesherrliche Rechtsverhältnisse (Großh Hess)(1820) 139.jpg

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§. 31.

Die Ernennung der Justiz-Canzley-Directoren, Räthe und Assessoren, sowie der Justiz-Beamten, verbleibt den Standesherrn unter Vorbehalt Unserer Bestätigung.
Zu diesen Stellen können in der Regel nur Inländer angestellt werden, welche nach den bestehenden Landesgesetzen von den betreffenden Behörden geprüft und zu dergleichen Stellen für fähig erkannt worden sind.
Denjenigen Standesherrn, deren Besitzungen mehreren Souverains untergeordnet sind, soll jedoch unbenommen seyn, solche ihrer Diener, welche ihnen in den auswärtigen Bestandtheilen ihrer Standesherrschaften wenigstens schon fünf Jahre lang gedient, und ihre Qualification Uns hinreichend nachgewiesen haben, in Unser Staatsgebiet zu versetzen.

§. 32.

Die Subalternen bei den standesherrlichen Justiz-Canzleyen und Justiz-Aemtern, sowie solche Justiz-Canzley-Advokaten oder Procuratoren, deren Praxis auf den Umfang des standesherrlichen Gerichtssprengels beschränkt ist, werden von den Standesherrn ernannt, ohne daß eine Bestätigung derselben erforderlich wäre. Allein auch in Ansehung dieser Diener sind glaubhafte Bescheinigungen ihrer Qualification jedesmal gleichzeitig mit ihrer Einweisung zu den Acten zu bringen, und an Unser geheimes Staats-Ministerium nebst einer Abschrift der Anstellungsdecrete einzusenden, oder nach Befinden um Anordnung der gesetzlichen Prüfung nachzusuchen.
Hinsichtlich der Justiz-Canzlei-Räthe, Assessoren, Justiz-Beamten und Advokaten sind Unsere Hofgerichte, hinsichtlich der Subalternen aber die Justiz-Canzleyen selbst diejenigen Behörden, welche in Gemeinschaft mit Unsern Regierungen, die, nach Unseren Gesetzen, dem Facultäts-Examen folgenden Prüfungen vorzunehmen haben.

§. 33.

Die Justiz-Canzley-Räthe, Assessoren und Justiz-Beamten in den Standesherrschaften, sind, sowie auch alle Subalternen, durch den Director der Justiz-Canzley, Uns, als dem Souverain, zu verpflichten, und die, über solche Handlungen aufgenommene Protokolle sind an Unser Staats-Ministerium einzusenden. Die Verpflichtung des Directors der Justiz-Canzley geschieht durch Unser Staats-Ministerium.
Den Standesherrn bleibt verstattet, sich von sämmtlichem, hier bemerkten Dienstpersonale, ebenfalls den Diensteid leisten zu lassen.
Empfohlene Zitierweise:
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 139. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_139.jpg&oldid=- (Version vom 11.9.2016)