Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 012.jpg

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sich mit Wissen und Willen des Raths / so mag man den andren / wann er des Standes wirdig / wol zu Rathe erwehlen.

6.

Es kan niemand / der zu Rath oder Bürgermeister wird gekohren / solcher beschehenen Wahle sich entbrechen oder verweigern / bey verlust der Stadt Wohnung.

7.

Kompt jennig Mann auff das Hauß / vor den Rath / der einen Rathsverwandten ümb Geldhafftige Schuld zu beklagen hat / den Rathsverwandten sol der Bürgermeister heissen auffstehen / und dem Manne Rechts pflegen auff dem Hause / und anders nirgends / da dann der Beklagter der Schuld ist geständig / so sol man ihme Tagdingen / wie recht ist / und geldet er in bestimmter Zeit nicht / so sol man ihn nicht in den Rath lassen / biß er dem Manne recht thue. Da auch der Bürgermeister durch Liebe oder Freundschafft / den Rathsverwandten beschonen wolte / und nicht heissen auffstehen / so sol der ander Worthaltender Bürgermeister dem Rathsverwandten gebieten bey seinem Eide / daß er auffstehe / und dem Kläger Antwort gebe / auff seine Klage; Würde der Rathsverwandter des Bürgermeisters