Gebot verachten / solches sol stehen zu willkührlicher Straffe des Raths.
Were jennig Mann in dem Rathe / oder ausserhalb des Raths / den den Bürgermeister in seinem Stuhle berieffe / oder ungütlich anspräche / der sol das büssen mit drey Pfunden / und das Geld sol man in der Stadt Besten wenden.
Wann ein oder mehr Persohnen auff dem Rathhause vor dem Rath erscheinen / und ihre Sachen fürbringen / oder fürbringen lassen / so sol der Rath dieselbe gebührlich hören / und niemand / als der Bürgermeister / dem das Wort ist befohlen / denselben antworten / Jedoch sol der Bürgermeister keinen Bescheidt auff die Sache geben / er habe sich dann zuvor mit den jenigen / die mit ihm in dem Rathstuhl sitzen / berahtet und beredet / Es were dann die Sache an sich selbst geringschätzing / und der Wortführender Bürgermeister solch Antwort unverweißlich geben könte.
Da aber sonst jennig Mann im Rath / Antwort zu geben / sich anmassen würde / der sol solches nach Gelegenheit der Sache / auff des Raths willkühr zu büssen schüldig seyn.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_013.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)