mit dem fürderlichsten Güt- oder Gerichtlich mügen entscheiden werden / Zu dero Behuff sol keine Sache mehr nicht / dann drey mahl zu güttlicher Handlunge verwiesen werden / Und sollen die Rathsverwandte / so zu gütlicher Handlunge verordnet / den Partheyen einen Tag benennen / wann sie der Sachen warten wollen / und alsdann möglichen Fleiß anwenden / daß die Partheyen mügen gütlich entscheiden werden / In Entstehung der Güte / mag der Kläger seine Klage vorthan Gerichtlich fürderen. Was auch also in gütlicher Handlunge wolmeintlich vorgeschlagen und tractiret wird / sol auff den Fall / da nichts beschlossen und abgehandelt wird / einen jeden an seinem Rechte unschädlich und unvorfänglich seyn.
Es wil auch der Rath auf gewisse Rechts-Tage / wegen der Verlassunge der Erbe und Eigenthumbs / auch der Rente / so wol der jenigen / so die Bürgerschafft gewinnen / und Vormündere kiesen wollen / nach Mittage Werbe hören / nemlich den Freytag nach Antonii,[1] den Freytag nach Lætare[2], den Freytag nach Quasimodogeniti[3], den Freytag nach Visitationis Mariæ[4], den Freytag nach Nativitatis Mariæ[5], den Freytag nach Francisci[6], und den Freytag nach Andreæ[7], damit ein jeder die Zeiten der Verlassunge wisse / und seine
Anmerkungen (Wikisource)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_015.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)