Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 017.jpg

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2.

Der Rath sol auch davor seyn / daß keine eigene Leute[1] vor Bürger dieser Stadt werden angenommen. Da aber dieser Stadt Bürger von einem andern / als sein eigen Mann angesprochen / und solches beweiset würde / kan da gegen der Bürger wahr machen / daß er über zehen Jahr ohne Ansprüche in dieser guten Stadt sich auffenthalten / seine Wohnung und Wesen allhie gehabt / so sol er seiner ruhesamen Besitzunge geniessen / und ferner Ansprüche ledig und frey bleiben.

3.

Wann ein frembder Mann in dieser Stadt Bürger wird / und allbereit eheliche Kinder gezeuget hat / die Kinder / welche noch nicht zwölff Jahr ihres Alters erreichet haben / mügen wegen des Vaters der Bürgerschafft geniessen / seyn sie aber über zwölff Jahr als / so müssen sie die Bürgerschafft / wann sie derselben gebrauchen wollen / als andere Fremmde / gewinnen.

4.

So jemand Guth zu borge kaufft / oder Geld auffborget / oder Wechsel-Geld auffnimmt / wird er darnach flüchtig auß dieser Stadt / also / daß er

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Leibeigene