Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 023.jpg

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TITULVS. IV.

Von dem Voigte und dessen Ampte.

ARTICULUS 1.

Der Voigt sol neben den Gerichts-Verwaltern im Niedern-Gerichte sitzen / da er in der Stadt und gesund ist / Da er aber auff einen zu klagen hätte / wol einen andern an seine Stelle setzen / biß die Sache geendiget / Wann er aber in der Stadt nicht were / oder mit Leibes-Schwachheit beladen / und keinen Voigt gesetzet hätte / oder das er in der Stadt were und nicht sitzen wolte: So sollen die Gerichts-Verwaltere von Unsernt wegen einen andern Voigt zu setzende Macht haben.

2.

Der Voigt sol bescheidentlich der Partheyen Nothturfft anhören / und niemand ungebührlich