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Von dem Voigte und dessen Ampte.
ARTICULUS 1.Der Voigt sol neben den Gerichts-Verwaltern im Niedern-Gerichte sitzen / da er in der Stadt und gesund ist / Da er aber auff einen zu klagen hätte / wol einen andern an seine Stelle setzen / biß die Sache geendiget / Wann er aber in der Stadt nicht were / oder mit Leibes-Schwachheit beladen / und keinen Voigt gesetzet hätte / oder das er in der Stadt were und nicht sitzen wolte: So sollen die Gerichts-Verwaltere von Unsernt wegen einen andern Voigt zu setzende Macht haben.
Der Voigt sol bescheidentlich der Partheyen Nothturfft anhören / und niemand ungebührlich
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_023.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
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