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der Parte / oder sonsten / würde kundt gethan: So sol er von denselben in ernstliche Straffe genommen / oder nach Gelegenheit seines Dienstes von Uns entsetzet werden.
Er sol aber niemand außpfänden / oder jemand in des andern Güter ehe immittiren oder weldigen / es sey dann zuvor durch ordentlich Recht erkandt.
Die Sachen aber / welche sich nicht über dreissig Marck Lübisch erstrecken / mügen die Worthaltende Bürgermeistere und Gerichts-Verwaltere in ihren Häusern / wie von alters hero sittlich gewesen / ohne jennigen gerichtlichen Proces entscheiden / und vermittelst der Execution mit Außpfändung / den Partheyen Rechtens verhelffen / damit ein jeder das Seine / ohne Weitläufftigkeit erlangen müge.
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_025.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_025.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)