besten Verstande / vermöge dieses Stadt-Buchs und Reces, ein recht Urtheil finden / und da sie spüren / das sich ein oder ander Theil muthwillig in Rechtfertigung eingelassen / denselben in die Gerichtskosten (Richterliche moderation vorbehältlich) Condemniren.
Die Bürgere / wann sie vor oder in dem Gerichte auffwarten / sollen auff Einforderung des Voigts / bey Peen drey Pfund unnachlässig zubezahlen / in die Findung zugehende schüldig seyn.
Da aber ein Bürger der streitigen Partheyen mit Blutfreund- oder Schwägerschafft biß in den dritten Grad inclusivè verwand / oder gleichmässige Sache Rechthängig / oder da er in derselben Sachen zuvor gedienet / oder der Procurator gleichmässige Sache zuvertreten hätte / dieselben sollen sich der Erkäntnüß enthalten / bey Straffe drey Pfund dem Fisco zuerlegen.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_029.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)