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außwarten / darein Handelen und procediren, und da das Urtheil wider ihre Principalen in den Unter-Gerichten gesprochen würde / nicht allein davon an Uns den Rath Appelliren, sondern auch die Appellationes prosequiren, und vor dem Obern-Gericht darein Handelen / es were dann / das ihre Principalen ihre gegebene Vollmacht aus Rechtmässigen Uhrsachen / in Schrifften / oder vor einer Person des Raths / gebührlich revocirt hätten.
Versäumet jemand seiner Partheyen gerechte Sachen / und desselben überwunnen würde / sol er nicht allein dem verletzten Theil des zugefügten Schadens Erstatung thun / sondern auch / nach gestalt der Verhandlung von Uns gestraffet werden.
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_036.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
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