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Ein jeder dieser Stadt Bürger oder Einwohner / der seine achtzehen Jahr vollenkömmlich erreichet hat / mag in Bürgerlichen Sachen Persöhnlich im Gericht selbst Erscheinen / und seine Nothdurfft fürtragen / welcher aber seine Nothdurfft in der Person nicht handelen wolte / oder nicht vertreten könte noch möchte / derselbe / er sey Kläger oder Beklagter / mag in Bürgerlichen Sachen einen Procuratorn oder Anwald setzen / und demselben seine Vollmacht übertragen / dergestalt / das solche Gewalt sampt allen nothdürfftigen Clausulen, zu einer rechtmässigen Vollmacht gehörig / vor der Worthaltenden Bürgermeister oder Gerichts-Verwalter einem / oder für Gericht geschehe / und der Constituent mit Handgegebener
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_037.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_037.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)