Treu anlobe / aller was vermöge der gegebenen Gewalt von seinem Anwalde gehandelt wird / stet und fest zuhalten / und zuvollenziehen / bey verpfändung seiner Haab und Güter / und das folgends durch den Gericht-Schreiber oder Protonotarium zu den Acten geschrieben werde / wer / vor wem / wann / und in was Sachen / wieder wen / und wie solche Gewalt gegeben sey worden.
Welcher aber ausserhalb dieses Gerichts Zwang von andern Oertern eine Gewalt fürbringt / solche sol mit einer ordentlichen Obrigkeit / Raths / Commun / oder des Principaln selbst eigener bekandlichen Hand und Siegel befestigt / und mit allen nothdürfftigen Clausulen / versehen seyn / Dann / da an den wesentlichen Stücken und Clausulen mangel erscheinen würde / sol dem Gegentheil / seine gebührende Exceptiones da gegen einzuwenden / vorbehalten seyn.
Und ob dieselbige Gewalt angefochten und für ungnugsam erkandt würde / so mag der Anwald mit Handgegebener Treu caviren, daß er in einer von dem Gericht ihm angesetzter Frist / eine gnugsame Vollmacht / mit ratification voriger Handlung / einbringen
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 30. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_038.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)