können / sondern muß solches durch ihre Vormünde oder Curatores geschehen / oder das jennige so sie Handelen / ist von Rechtswegen Krafftloß und Nichtig.
Ob nun wol / vermöge gemeiner beschriebener Rechten / die Vormünder vor der Kriegs-Befestigung allein Actores, und nicht Procuratores ordnen mögen: So wollen Wir doch solchen Unterscheid auffgehoben / und ihnen / nach ihres tragenden Ampts Nothdurfft / einen Procuratorn zu setzen / Macht gegeben haben.
Trägt sichs aber zu / das der Vormund mit dem Mündlein selbst Rechtfertigung hätte / sol er solches Uns anzeigen / und einen Kriegischen Vormund darzu zu ordnen bitten / der ihm dann sol gegeben werden / welches Ampt mit endigung der Rechtfertigung auffhöret.
Hätte nun der Unmündige mehr Vormündere / welche mit der Rechtfertigung nichts zuschaffen hätten: So mögen die andern der Sachen sich annehmen / und die zu Recht außführen.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 32. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_040.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)