Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 041.jpg

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5.

Der Frauen Vormund ist ihr Ehemann so lange er lebet / der sie dann im Rechte / als ihr Ehe-Voigt und rechter Vormundt / zuvertreten schüldig. Wann er aber Todts verfahren ist / und die Frau im Gerichte zu klagen hätte / oder beklagt würde: So sol sie ihr einen Kriegischen Vormund zugeben bitten.

6.

Wurde sie aber als Beklagtinne einen Curatorn ad litem nicht bitten: So sol / auff des Klägers Ansuchen / ihr bey einer namhafften Peen / in acht Tagen einen Kriegischen Vormund zu nominiren und zu bitten /aufferlegt / und in verweigerung dessen mit exequirung der Peen gegen sie verfahren / und nichts desto weiniger ihr ex Officio einer von den Procuratorn zum Kriegischen Vormund verordnet werden.

7.

Sinnlose / und denen die verwaltung ihrer Güter verbohten / und andere dergleichen Personen / so die beklagt werden / sollen / auff des Klägers Ansuchung / von Uns mit Curatorn ad litem versehen werden.