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Personen die ein ander im dritten Grad der Bluthfreundschafft inclusivè verwandt seyn / deßgleichen der Tochter-Mann wegen seines Schwieger-Vaters / und hinwieder der Schwieger-Vater von wegen seines Tochter-Manns / mügen / ohne auffgetragene Gewalt / im Rechte erscheinen / und was sich gebühret / handelen. Jedoch müssen sie de rato caviren, das ist / Versicherung thun / das ihre Handlungen von den jeningen / welche sie vertreten / stet und fest gehalten werden sollen.
Da aber der Verwandter oder Principal einen Anwald bestellet hätte / oder auch unter den Verwandten ein Unmündiger were / und seinen Vormund hätte / in denselben Fällen wird die verwandte Person nicht zugelassen.
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_042.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
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