Hat der jenige so citiret wird / allhie keine gewisse Behausung / oder aber sonst nicht wol anzutreffen were / der mag / an was Ort man an denselben in dieser Stadt ankömpt / unter Augen geladen werden.
Wann der Beklagter einen Anwald gestellet / und dessen Vollmacht zu Buche gezeichnet ist / sol als dann nicht der Principal / sondern der Procurator oder Anwald / biß zu Außtrag der Sachen / citiret werden.
Des Raths Schencke / oder sein Diener / sol vor dem Rath allewege / in offener Audientz / wann es begehret wird / imgleichen die Hauß-Diener im Niedern-Gerichte / alle Gerichts-Tage / ehe und zuvor die Gerichts-Verwaltere sich setzen / ungefordert / dem Gerichts-Schreiber / in Gegenwärtigkeit des Voigts / ihrer Verrichtung / und wem sie die Citation angemeldet / bey ihren Eyden getreue Relation thun / und dieselbe alsbald vom Gerichts-Schreiber zu Buche gezeichnet werden / und solcher Aussage wird vollnkommener Glaube
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 41. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_049.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)