Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 054.jpg

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TITULUS. XV.
Von Ungehorsam des außbleibenden Klägers.
ARTICULUS 1.

So der Kläger auff außgangene Citation im Gericht zu bestimmter Zeit / in eigener Person / oder durch seinen Anwald / nicht erscheinet / mag der Beklagte den Ungehorsamm des Klägers beschüldigen / sich von der Ladung / mit erstattung der auffgewandten Gerichtskosten und Schaden / zu entledigen bitten / und sol der außbleibender Kläger dem Fisco in acht Schillinge Straffe verfallen / und der Beklagte / auff anderweits außgangene Citation, zu Antworten nicht schüldig seyn / der Kläger habe ihm dann zuvor die auffgewandte Expens, Gerichtskosten und Schaden / vorbehältlich Richterlicher moderation, erlegt und bezahlet. Da dann der Kläger zum andernmahl / auff beschehene Ladung / nicht erscheinen würde / sol er Beklagter sich vom Gerichtsstand / mit erstattung