aller Unkosten / zu absolviren bitten / solches auch erkandt werden. Würde dann der Kläger / nach erlegten Unkosten / den Beklagten zum drittenmahl citiren lassen / und abermahl Ungehorsammlich außbleiben: So sol der Beklagter / auff beschüldigung des Klägers Ungehorsamm / und sein ferner Anruffen / von der Klage / mit Abtrag aller auffgewandten Unkosten / endlich loß getheilet werden.
So aber der Kläger / nach dem die Klage und Antwort fürgebracht / und der Krieg Rechtens befestiget worden / vor Rechtlicher Erörterung der Sachen / Ungehorsammlich außbleiben würde: Sol nicht desto weiniger im Gericht verfahren / und auff des Beklagten Begehren / nach eingekommener Klage / Antwort und Beweiß erkandt werden / was Recht ist.
Und da gleich der Beklagter fällig ertheilet würde / sol er doch in diesem Fall seinem Gegentheil die Gerichtskosten zuerlegen nicht schüldig seyn.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 47. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_055.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)