Der Beklagte sol schüldig seyn / auff die ihm angekündigte Citation zu bestimmter Zeit / im Gerichte Persöhnlich / oder durch seinen Gevollmächtigten / zuerscheinen / würde aber jemand / der ümb Schuld beklaget wird / und Einheimisch ist / drey Gerichts-Tage ungehorsammlich außbleiben / oder aber der Außheimischer / auff ergangene schifftliche peremptorialische Citation, nicht compariren, oder einen Anwald stellen: So sol der Schenck / in Sachen so vor dem Rath tractirt werden / zwey Marck Lübisch / und in Sachen vor dem Niedern-Gericht anhängig / der Voigt / aus des Beklagten Hause eine Marck sonder Gnade abforderen / oder ein Pfandt dafür abholen / und daneben ihn bey verlust der Sachen wiederümb Citiren, und do als dann der Beklagter / in den negstfolgenden
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 48. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_056.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)