billig in das Guth immittiret und geweiset / welches er Jahr und Tag halten sol.
Da nun der Beklagter innerhalb Jahrs erscheinet / und zu antworten sich anerbieten thut: sol er zuforderst dem Kläger / alle derselbigen Sachen halben auffgewandte Gerichtskosten und Expens erstaten / und einen gnugsamen Vorstandt thun / daß er zur Klage ohne Verzügerung antworten wolle. Würde auch der Beklagter innerhalb Jahres Frist / hülffliche Wiederrede / und Ehehafft / dadurch er zuerscheinen were verhindert / im Gerichte fürwenden / dieselbige beweisen / oder mit seinem Eyde / auff des Klägers Begehren / erhalten / und vorgemeldten Vorstandt leisten: Sol er in den vorigen Besitz des Guts gestattet werden.
Da aber der Beklagter innerhalb Jahrs und Tags zu Rechte nicht erscheinen / Ehehafft seiner Verhinderung vorbringen und beweisen / oder sich sonst nicht entreden würde / so ist der Kläger näher das Guth zubehalten / als jennig Mann ihm dasselbe abzuwinnen.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 50. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_058.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)