Keines Bürgers Gut / der gnüghafftig Erb oder Zinß hat / sol man Arrestiren / würde jemand dagegen handelen / der sol es mit drey Pfund besseren.
Wann zwey oder mehr fremmde Leute / oder unsere Bürgere neben den Frembden / wegen dero allhie angebrachten Wahren und Güter / in Rechtfertigung gerathen / und deren keiner die rechtmässige Possession noch nicht erlanget hätte / sollen die Güter sequestriret, oder im Falle sie verderblich / verkaufft / und die daraus gelösete Gelde / einem jeden zu seinem Rechten / verwahrlich deponirt, oder da die Sache für dem Obern-Gerichte zum schrifftlichen Proces würde veranlasset / mit der Partheyen gutem Willen / auff gebührliche Zins belegt / und vor endlicher erörterung der Sachen / niemand auff angebothene Caution gefolget werden.
Wann einer / in Schulden vertiefft / verstorben / und nach desselben tödtlichen Abgange die Creditorn ümb Arrest anhalten werden / sol derselbe vergönnet / und die Güter / oder das daraus gelösete Geld / Jahr
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 55. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_063.jpg&oldid=- (Version vom 8.10.2021)