erlangte Kummer auff das Arrestirten Ansuchen / Krafftloß erkandt / und relaxirt, auch der Arrestant daneben in drey Marck Lübisch Straff condemniret werden.
Da aber jemands Güter in seinem Abwesen allhie Arrestieret würden: So sol an desselben Obrigkeit geschrieben / und durch dero Hülff / derselbe / mit Ernennung eines gewissen Tages / anhero / zu gerichtlicher Außübung des angelegten Kummers / citiert werden.
In den freyen Jahrmärckten / Viti[1] und Feliciani[2], sol kein Arrest verstattet / auch / Bürgerlicher Sachen und Obligationen wegen / niemandes angehalten werden. Hätte aber jemand an einem andern Orte Contrahirt, und sich verpflichtet / allhie in wehrendem Marckte zu bezahlen / oder auch zur zeit des Marckts allhie Contrahirt, und zubezahlen sich versprochen: So mag der / oder diesselben / oder ihre Güter / so lange biß sie gewisse Versicherung gethan / alhie Arrestirt werden.
Wann einer den andern / oder sein Haab und Güter / hätte bekümmern lassen / und der Arrestirte
Anmerkungen (Wikisource)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 58. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_066.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)