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sich beklagte / daß er / aber seine Güter / mit Unfuge angehalten / und er dardurch in Schaden und Schmach gebracht were / und der Arrestant keine erhebliche Uhrsachen seines fürgenommen Arrestes beweisen könte: So sol er dem Arrestirten / des zugefügten Unglimpffs halben / im Rechte allhie zu antworten / und was deßwegen erkandt wird / neben allen auffgelauffenen Kosten und Schaden / zuerlegen schüldig seyn.
TITULUS. XVIII.
Von der Ehehafft[1] / und der außbleibenden Partheyen entschüldigung.
ARTICULUS 1.
Wird jemand durch Ehehaffte Noth / auff die dritte außgangene / und ihm mündlich angezeigte / oder eine schrifftliche peremptorialische insinuirte citation, im Gerichte zu erscheinen verhindert: So sol er durch sich selbst / oder seinen Gevollmächtigten / die Uhrsachen
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ gesetzlich, rechtlich, richtig. Hier für Ehehaft Noth: gesetzliche Hinderung, (durch) tatsächliche Notlage DRW
Empfohlene Zitierweise:
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_067.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_067.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)