Wurde auch der Abwesender / welcher durch eine schrifftliche citation peremptorie ist vorgeladen / Uhrsachen seiner Verhinderung schrifftlich übersenden / und dieselbe also bewandt / das / wann dieselben / in mangel der Beweisung / mit des Beklagten Eyde erhalten würden / für gnugsamm zu achten: So stehet es bey des Gerichts Erkäntnüß / ob nicht biß zu seiner Wiederkunfft / damit er den Eydt selbst leisten müge / so gewartet werden.
Es seyn aber Rechtmässige und erhebliche Uhrsachen der Verhinderung / Leibes Schwachheit / gefängliche Verhafftung / Abwesenheit in gemeinen Stadt-Sachen / und wegen des Vater-Landes / Unsicherheit wegen Kriegesläuffte / oder grassirender Peste / an dem Orte da das Gerichte gehalten wird / Ergiessung der Wasser / und grosse Sturmwinde / vielheit des Schnees / und andere dergleichen impedimenta, die in gemeinen Rechten den Beklagten von dem Ungehorsam entschüldigen.
Und dieweil von Alters hero zugelassen / das ein Bürger dieser Stadt / auf den geklagt wird /
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_069.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)