einmahl / ohne schaden seiner redlichen Nahrung und Handthierung halben / verreisen mag / so bleibet es billig bey solchem sittlichem Gebrauch. Damit aber hierunter keine Gefährlichkeit müge gebraucht / und der Kläger muthwillig auffgehalten werden / sol hinfüro dem Beklagten / auff erstatten Eydt /daß er durch seine vorhabende Reise keinen gefährlichen Verzug der Sachen suche / auch seinem Anwald von der Sache keinen ümbständlichen Bericht gethan / oder thun können / zu solcher vorhabenden Reise / ein Monatsfrist / oder längere Zeit / nach ferne des Weges / gegönnet seyn. Da er aber länger außzubleiben vermeynet / sol er für seinem Verreisen einen gnugsamen Anwald stellen / der seinent wegen im Rechten antworte / und der Sachen außwarte / und im fall hie gegen gehandelt würde / sol gegen den Beklagten / als einen Ungehorsamen / verfahren und erkandt werden.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 62. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_070.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)