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verlesen lassen / und damit seine Person zu der Sache legitimiren.
3.
Gleicher gestalt / da der Beklagter durch einen Anwald antworten wolte / sol desselben Vollmacht aus dem Gerichts-Buch / oder habenden schrifftlichen Gewalt / verlesen werden / und mag darauff der Anwald / biß zum nechsten / dilation[1] bitten.
TITULUS XX.
Von des Beklagten Exceptionen und Einreden.
ARTICULUS 1.
Hätte der Beklagter verzügliche Exceptiones oder Einrede / welche die Häupt-Sache nicht gäntzlich abstellen / sondern eine Zeitlang auffhalten / als da seyn Exceptio Judicis, daß der Beklagter sich nicht schüldig
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Aufschub, Verzögerung
Empfohlene Zitierweise:
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_072.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_072.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)