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er damit / (jedoch vor Beschluß der Sachen) gehöret und zugelassen.
TITULVS. XXI.
Von der Exception præscriptionis, oder Verjährungen:
ARTICULUS 1.
Würde Beklagter Exceptionem præscriptionis dem Klägern vorschützen / so dieselbe / nach gestalt der Klage / statt haben / und attendirt werden: Als da die Fürderung auff ein beweglich Gut / es sey geistlich oder weltlich / gerichtet were / und Beklagter solch Gut drey Jahre mit gutem Titul und Gewissen bestehen hätte: So sol / wo fern es ein solches Gut ist / das nach allgemeinen Rechten præscribiret werden kan / die Verjährunge statt haben / und Beklagter von angestalter Klage entbunden werden.
Empfohlene Zitierweise:
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 68. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_076.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 68. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_076.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)