Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 078.jpg

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3.

Ebener massen sol es auch mit verjährung der servitut oder Dienstbahrkeit / und sonsten allen andern Frey / Recht / und Gerechtigkeiten / wie die Namen haben mügen / auch ohne einigen Unterscheid / ob die causam continuam, vel discontinuam, einen stets wehrenden / oder zu zeiten ruhenden Gebrauch haben / gehalten werden / das wann nemblich jemand dieselbe bey einem andern / oder in eines andern Erb und Eigenthumm / mit dessen Vorbewust und Zulassung / die Zeit über / so nechst hievor von unbeweglichen Gütern gesetzt / nach einer jeden servitut, libertet, oder Juris Art und Gelegenheit ohn verhindert hergebracht / alsdann dabey ruhiglich gelassen / und nicht alleine von deßwegen angestalter Klage sol loß erkandt werden / besondern auch solche præscribirte servitut, Frey oder Gerechtigkeit klagend zu fürderen und zu vindiciren macht haben / wo fern anders kein mala fides und böß Gewissen des præscribenten von dem Gegentheil gebührlich beygebracht und erwiesen würde: Und hingegen / do jemand in obgesetzter Zeit / sich deroselben servitut, Frey oder Gerechtigkeiten / zu begebener Gelegenheit nicht gebrauchet hätte / sol er alsdann / nach Verfliessung solcher Zeit / deroselben servitut, Frey- oder Gerechtigkeit verlustig seyn / es were dann das die Partheyen sich eines andern vergleichen / und solches mit briefflichen Uhrkunden / oder sonsten glaubwürdig zubescheinigen.