Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 079.jpg

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TITULUS XXII.
Von der Wieder-klage.
ARTICULUS 1.

Dieweil gespüret wird / das von etlichen zu Zeiten allein zu dem Ende unbefugte Klagen erhoben werden / damit sie ihren Gegentheil an seiner Rechtmässigen Fürderung / unter dem Schein / das vermüge unsers Stadt-Buchs und alter Gewohnheit / die Wieder-klage vor Erörterung der Convention nicht zugelassen werde / auffhalten mügen: So sol das Gerichte macht haben / wann dasselbe aus der Sachen ümbständlicher Beschaffenheit befindet / das diese Exceptio zu gefährlicher Auffenthaltung der Sachen fürgewendet wird / auff des Beklagten Begehr / dem Klägern den Eydt malitiæ genant / als daß er nicht gefährlich / und zu Verzögerung der Sachen / diese Exception fürwende / zu deferiren / welchen Eydt auch der Kläger / bey verlust der Sachen / zu leisten schüldig seyn sol.