sol auferlegt werden. Da dann der Beklagte zum nechsten Gerichtstage keine Ehehaffte oder Verhinderung fürbringen würde / welche für erheblich und gnugsam erkandt werden könte: so sol er auff des Klägers fernere Anforderung und Bitte / der Sachen fällig / und das jeninge was geklagt ist / zu bezahlen und zu leisten schüldig ertheilet werden.
Djeweil dann auch etliche Tage und Zeit zu der Ehre und Lob Gottes / sein heiliges Wort daran zu hören / und seinen Diensten obzuliegen / angesetzt / darzu auch von Alters hero / gewisse Zeit / redliche Geschäffte und Handthierung zuverrichten / verordnet: So wollen wir / das nachfolgende Ferien sollen gehalten / und in denselbigen die Rechts-Ubung und Handlung eingestellet werden / und in Ruhe stehen.
Von dem nechsten Rechtstage vor Marien Lichtmessen[1] / biß auff Matthiæ,[2]inclusivè.
Item zu Faßnacht von dem Sonntag Esto mihi[3], biß auff den Freytag darnach / inclusivè.
Von dem Freytage oder Rechtstage vor Palmarum[4], biß auff den Montag nach Quasimodogeniti[5], beyde exclusivè.
Von dem Freytage für Pfingsten / biß auff den Montag nach Trinitatis[6], exclusivè.
== Anmerkungen (Wikisource) ==
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 81. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_090.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)