Von Viti Tag / als den 15. Junij, biß auff den 28. Tag desselben Monaths / beyde inclusivè.
Von dem 8. Julij biß auf den 14. Augusti, inclusivè.
Von dem nechsten Rechtstage vor Feliciani,[1] biß den nechsten Rechtstag nach omnium Sanctorum,[2] exclusivè.
Von dem nechsten Rechtstage vor Luciae,[3] biß zu der heiligen drey Könige Tag / inclusivè.
Ebenmässig sollen an allen Sonn-heiligen und Feyrtagen / so zu der Ehre Gottes / und Heiligung seines göttlichen Namens eingesetzet / und in dieser Stadt-Kirchen gehalten und gefeyret werden. Imgleichen an den Evangelisten- und Apostel-Tagen / durch das gantze Jahr / alle Rechtliche Processe und Gerichte eingestellet seyn / und an denselbigen gerichtlich nicht gehandelt noch procediret werden: Dagegen sol an allen andern der Heiligen Tagen / gerichtlich gehandelt werden. Es mag aber an den Sonntagen / bey Sonnenschein / den Partheyen die Ladung (wie von undencklichen Jahren hero allhie üblich hergebracht) gegen den Montag zuerscheinen / angekündiget werden.
Anmerkungen (Wikisource)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 82. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_091.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)