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TITULVS XXVIII.
Von Beweisung mit lebendigen Kundtschafften oder Zeugen:
ARTICULUS 1.
Der Kläger / oder Beklagte / welcher Zeugen führen wil / sol dergestalt seine Beweisung thun / als er sich vor Gericht berühmet hat / thut er das nicht / er ist seiner Sache niederfällig.
2.
Mit zween oder mehr glaubwürdigen Zeugen / welche in gemeinen Käyserlichen Rechten / als unzulässig / nicht verworffen seyn / kan einer seine Klage und Forderung vollenkömmlich beweisen.
3.
Es werden aber / als untaugliche Zeugen / nachfolgende Personen im Recht außgesetzt und
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 85. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_093.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 85. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_093.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)